Beim Court Den Bosch spielte kürzlich ein interessanter Fall über einen Arbeiter, der sein Privatauto vor allem in der Wirtschaft und für die Dienstreisen einsetzte, hatte in seiner Einkommensteuererklärung einen Abzug aufgenommen.

Mit seinem Privatauto fuhr er im Jahr das betraf 46.699 Kilometer Geschäft. HE erhielt 31 Euro Cent pro Kilometer. Die unversteuerte Ladeeinrichtung beträgt 19 Euro Cent pro Kilometer. Es gab demnach eine Gebühr von zwölf Cent pro Kilometer. Für diese Belastung hatte er einen Abzugspunkt unter der Rubrik "Studienkosten" aufgenommen. Abzüge als Berufskosten sind nämlich seit Jahren nicht möglich.

Den Abzug motivierte er mit der These: "Das Finanzamt wirft ungerechtfertigt über meine geschäftsgeplagten Kilometer auf. Das betrifft absolut keine Einnahmen, sondern Kosten, die bei der Fortführung meiner Arbeit anfallen.

Das Gericht entschied jedoch, dass es für diesen Abzug keine Rechtsgrundlage gebe. Dass dieser Mitarbeiter das unfair findet, lässt sich vom Gericht nicht prüfen. Das Gericht muss gesetzeskonform handeln und sollte seine Fairness nicht beurteilen.

Das Gericht kann jedoch über mögliche Verstöße gegen Konventionen urteilen, darunter zum Beispiel den Gleichheitsgrundsatz. Deshalb war dieser Mitarbeiter beteiligt. Er wird anders behandelt als jene mit einem Auto des Falles, die auf ihren Geschäftsreisen keine Steuern zahlen müssen. Der Richter urteilte jedoch, dass diejenigen, die ihr privates Autogeschäft nutzen, und diejenigen, die ein Auto des Falles benutzen, keine vergleichbaren Fälle sind.

Vor allem, wenn eine Menge von Geschäftskilometer gefahren wird, ist es sehr wichtig, einen guten Kompromiss zwischen einem Auto des Falles und der Wiederherstellung der Kilometerzahl des Geschäfts zu erzielen, um diese unerwünschte Steuer zu vermeiden.

Quelle: www.autoenfiscus.nl