Geschäftsbedingungen Fleetassist

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLEETASSIST B.V. - Version 025

Artikel. 1: Anwendbarkeit

1.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot von Fleetassist und für alle Vereinbarungen, die zwischen Fleetassist und dem Kunden geschlossen werden.

1.2 Der Kunde, der, ob er eine Vereinbarung über die Website www.Fleetassist.nl mit Fleetassist schließt oder nicht, hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrages zur Kenntnis genommen und erklärt sich daher damit einverstanden, dass alle diese Bedingungen für den Vertrag gelten. Sind. Eine Kopie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört zur schriftlichen oder elektronischen Ausschreibung. Darüber hinaus sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website von Fleetassist.

1.3 Die Annahme und Beibehaltung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung, auf die sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, durch den Kunden ohne Kommentar hat als Zustimmung zu seiner Anwendung gelitten.

1.4 Fleetassist ist berechtigt, diese allgemeinen Bedingungen einseitig zu ändern. In diesem Fall wird Fleetassist den Kunden möglichst einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen über die vorgeschlagenen Änderungen informieren.

1.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, nichtig oder rechtswidrig sein, gilt diese Bestimmung als an sich anwendbar und nicht anwendbar. Sie kann für keine (Teil der a) Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in diesem Artikel erwähnt wird, gelten, unbeschadet der Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen.

Artikel. 2: Das Angebot

2.1 Fleetassist bringt das Angebot schriftlich oder elektronisch.

2.2 Das Angebot ist mit einem Datum versehen und gilt 30 Tage nach dem Angebotsdatum, es sei denn, das Angebot beweist etwas anderes.

2.3 Bei der Angebotsvorbereitung berücksichtigt Fleetassist die Angaben des Auftraggebers über das Fahrzeug des Auftraggebers. Der Kunde hat die Pflicht, die richtigen Informationen zu liefern. Der Kunde garantiert daher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Messungen, Spezifikationen und anderer Informationen, auf die Fleetassist sich in seinem Auftrag an Fleetassist stützt.

Artikel. 3: Das Abkommen

3.1 Der Vertrag wird zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots und der festgelegten Bedingungen durch den Kunden geschlossen. Diese Annahme ist vorzugsweise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

3.2 Nach Änderungen des Angebots wird ein neues Angebot herausgegeben.

3.3 Die Annahme der Ausschreibung gilt zum Zeitpunkt der Zustimmung des Auftraggebers als unverändert oder räumt eindeutig ein, dass die Ausführung des Werkes beginnt.

3.4 Manifesse-Fehler oder Fehler auf seiner Website, in Prospekten, Prospekten und/oder Publikationen, Bilder, Zeichnungen, Zitate, Auftragsbestätigungen und Informationen, die erwähnt werden, binden Fleetassist nicht.

3.5 Nach Ablauf der im akzeptierten Angebot vereinbarten Frist soll der Vertrag abgeschlossen werden, bis eine der Parteien den Vertrag aufkündigt. Die Vereinbarung ist Opzegbaar nach der vereinbarten Frist pro Monat. Die Preise können von Fleetassist nach Ablauf dieser Frist wieder festgelegt werden. Für die Verlängerung der im akzeptierten Angebot festgelegten Frist oder zur Einigung über neue Vereinbarungen wird eine neue Auftragsbestätigung ausgestellt.

3.6 Der durch eine Auftragsbestätigung geschlossene Vertrag darf, auch wenn dieser Vertrag über das Internet abgeschlossen wurde, angesichts der Art der maßgeschneiderten Lieferung, der geplanten Arbeiten und der gemachten Bestellungen nicht aufgelöst oder abgesagt. Wenn ein Kunde diesen Kauf storniert, ist er verpflichtet, alle Kosten zu erhöhen, die für die Ausführung des Vertrages, die Arbeit von Fleetassist und den Verlust von Gewinnen für Fleetassist mit Mehrwertsteuer angemessen sind, um Fleetassist.

3.7 Die auf der Website von Fleetassist angebotenen Pakete, die diesbezüglich ausschließlich über das Internet vereinbart wurden und bei denen keine kundenspezifischen Lieferungen, geplanten Arbeiten und Aufträge erfolgen, können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt oder Inbetriebnahme des Produkts aufgelöst werden. Macht der Kunde von dieser Auflösungsmöglichkeit Gebrauch, hat er dies Fleetassist zu melden.

3.8 Wenn der Kunde Fleetassist angibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder wenn Fleetassist aus den Umständen ableiten kann, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Wenn der Kunde seine Tätigkeit aufstellt, ist Fleetassist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und Zugriff auf die Web-Anwendung zu kündigen. Die Zahlungspflicht besteht aber weiterhin immer.

3.9 Die Vereinbarung kann ohne gerichtliches Eingreifen schriftlich aufgelöst werden, wenn die andere Partei nach ordnungsgemäßer schriftlicher Mitteilung ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag innerhalb von dreißig (30) noch nicht erfüllt. Kalendertage nach der Voreinstellung.

3.10 Wenn ein rechtliches Urteil dies vorschreibt, hat Fleetassist das Recht, das Abkommen einseitig aufzulösen. In einem solchen Fall kann keine Rückerstattung erfolgen, dieses Risiko ist für den Kunden.

3.11 Fleetassist ist niemals verpflichtet, eine Entschädigung infolge der Kündigung zu zahlen, wie in den Ziffern 8, 9 und 10 dieses Artikels beschrieben.

3.12 Nach Beendigung des Vertrages wird Fleetassist die Nutzung und den Zugriff auf die Web-Anwendung unverzüglich einstellen und einstellen. Auch nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf die Web-Anwendung und ihre Daten. Fleetassist erstattet dem Kunden nach Beendigung des Vertrages keine Gebühren, aus welchen Gründen auch immer. Der Kunde muss die Daten selbst herunterladen und archivieren. Nach Beendigung des Abonnements hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf die Web-Anwendung.

Kann der Kunde die Daten aus irgendeinem Grund nicht selbst herunterladen, muss der Kunde Fleetassist auffordern, die Daten innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrages zu übermitteln. Nach der 14-tägigen Amtszeit wird Fleetassist die Daten dauerhaft löschen.

Art. 4: Widerrufsrecht für Privatkunden

4.1 Der Privatkundengeber kann den mit Fleetassist geschlossenen Vertrag online über die Website für eine Bedenkzeit von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen.

4.2 Diese Reflexionsphase beginnt am Tag, nachdem der Privatkunde das Produkt von Fleetassist erhalten hat.

4.3 Während der Reflexionsphase wird der Privatkunde das von Fleetassist erhaltene Produkt sorgfältig behandeln.

4.4 Wenn der Privatkunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, so hat er dies innerhalb der Bedenkzeit durch das Standardformular zum Widerruf oder auf andere eindeutige Weise an Fleetassist zu melden.

4.5 So schnell wie möglich, aber innerhalb von 14 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung, hat der Privatkunde das Produkt zurückzugeben. Der Privatkundengeber hat in jedem Fall die Rückgabefrist berücksichtigt, wenn er das Produkt vor Ablauf der Bedenkzeit zurückgibt.

4.6 Der Privatkundengeber gibt das Produkt mit allen gelieferten Zubehörteilen in Originalzustand und Verpackung zurück, und zwar in Übereinstimmung mit den vernünftigen und klaren Anweisungen von Fleetassist.

4.7 Das Risiko und die Beweislast für die korrekte und rechtzeitige Ausübung des Widerrufsrechts liegt beim Privatkunden.

4.8 Der Privatkundengeber trägt die direkten Kosten für die Rücksendung des Produktes an Fleetassist.

4.9 Wenn der Privatkunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, werden alle zusätzlichen Vereinbarungen automatisch aufgelöst.

4.10 Fleetassist wird alle Zahlungen des privaten Kunden, einschließlich aller Lieferkosten, die Fleetassist für das zurückgegebene Produkt berechnet, unverzüglich, aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die private Der Auftraggeber hat den Widerruf zu melden.

4.11 Fleetassist verwendet die gleiche Zahlungsmethode, die der Privatkunde zur Rückerstattung verwendet hat. Die Rückerstattung ist für den Privatkunden kostenlos.

4.12 Der Privatkundengeber kann das Widerrufsrecht nicht nutzen, wenn Fleetassist das Produkt bereits gebaut hat und die Umsetzung der Anlage mit ausdrücklicher Zustimmung des privaten Kunde. Und außerdem hat der Privatkunde den Verzicht auf sein Auflösungsrecht erklärt, sobald Fleetassist die Vereinbarung eingehalten hat.

Artikel. 5: Preise und Bezahlung

5.1 Alle Preise und andere Tarife, die von Fleetassist erhoben werden, sind von der Mehrwertsteuer und ohne andere staatliche Abgaben, die im Namen des Kunden kommen, wenn nicht anders angegeben.

5.2 Fleetassist ist berechtigt, Preise und Tarife anzupassen. Alle Preisänderungen werden dem Kunden 60 Tage vor Beginn des neuen Preises mitgeteilt. Der Kunde erklärt sich mit Preiserhöhungen einverstanden, wenn er mit dem CBS-Verbraucherpreisindex des jeweiligen Jahres, in dem die Preiserhöhung stattfindet, Schritt hält. Im Falle von Preisen, die über diesem Preisindex liegen, kann der Kunde den Vertrag bis zum ersten Tag des Monats nach Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigen.

5.3 Änderungen des Abkommens werden als zusätzliche Arbeit betrachtet, wenn sie einem höheren Preis folgt, und soweit es einem niedrigeren Preis folgt, als eine Verringerung der Beschäftigung. Mehr-und weniger Arbeit wird, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, im Voraus oder elektronisch und nach Abschluss der Vereinbarung erfasst.

5.4 Sofort nach der Lieferung des Produktes und der Arbeit ist der Preis zu zahlen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart.

5.5 Soweit dies im Vertrag oder in den zusätzlichen Bedingungen nicht anders festgelegt ist, sind die vom Kunden geschuldeten Beträge zu zahlen, wenn eine Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Aufbau des Produkts versandt wurde, Es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart.

5.6 Der Kunde befindet sich mit Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums in Verzug. Dieses Versäumnis wird nicht aufgehoben, weil Fleetassist nach Ablauf der Frist eine letzte Zahlungsaufforderung verschickt und dem Kunden somit die Möglichkeit gibt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mahnung zu zahlen.

5.7 Wird nach Ablauf der Zahlung die Mahnung noch nicht bezahlt, ist Fleetassist berechtigt, Zinsen ab Ablauf des Zahlungsdatums zu verlangen. Dieses Interesse entspricht der gesetzlichen Linie plus 1 Prozent.

5.8 Alle angemessenen Kosten, die sich aus der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung ergeben, trägt der Auftraggeber. Fleetassist ist in jedem Fall berechtigt, die ihm entstehenden außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Einzugspreise belaufen sich auf bis zu 15% der ausstehenden Beträge mit mindestens 100 Euro.

5.9 Fleetassist hat das Recht, für jede Zahlung Mahnungen oder Mahnungen an den Kunden und so weiter, einen Betrag von mindestens 40,00 € in den entsprechenden Verwaltungskosten an den Kunden zu berechnen.

Artikel. 6: Lieferung

6.1 Fleetassist wird die Lieferfristen so genau wie möglich festlegen und auch so weit wie möglich einhalten. Sobald Fleetassist von einem Umstand Kenntnis habe, der einer rechtzeitigen Lieferung im Wege stehe, berichtet Fleetassist dies dem Kunden. Fleetassist gibt, wenn möglich, eine realistische Einschätzung, wann die betreffende Lieferung stattfinden wird. In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit verspäteter Lieferung. Fleetassist hat das Recht, Teillieferungen jederzeit durchzuführen.

6.2 Fleetassist wird sich bemühen, vereinbarte Dienstleistungen und Waren ordnungsgemäß und zeitnah nach Vereinbarung zu liefern. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden Fristen und Lieferzeiten, die von Fleetassist festgelegt werden, niemals als fatale Fristen angesehen. Ist eine Vorauszahlung vereinbart, laufen die festgelegten Fristen und Lieferzeiten zunächst ab, nachdem Fleetassist die vereinbarte Vorauszahlung auf seinem Bankkonto erhalten hat.

6.3 Zum Zeitpunkt der Lieferung geht das Risiko für die gelieferte Ware auf den Kunden über.

6.4 Fleetassist ist berechtigt, vom Kunden die Zahlung oder Sicherheit zu verlangen, bevor es zur Lieferung oder zum Beginn der Arbeiten geht.

6.5 In Ermangelung oder Kaufverweigerung vereinbarter Leistungen oder bestellter Waren durch den Kunden schuldet der Kunde Fleetassist eine Vergütung, die der vereinbarten Vergütungszusage entspricht. Kaufpreis für die Produkte and/oder Dienstleistungen nicht reduziert, mit den gesetzlichen Zinsen auf diese. Der Tag, an dem der Rückgang verweigert wird, ist der Tag der Lieferung.

6.6 Die Abnahme gilt als abgelehnt, wenn dem Kunden vereinbarte Produkte and/oder Dienstleistungen zur Lieferung angeboten werden, die Lieferung jedoch aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzuschreiben sind, nicht möglich ist.

Artikel. 7: Installation, Service und Garantie

7.1 Fleetassist muss vom Kunden in die Lage versetzt werden, Geräte zu bauen, zu bauen und zu warten, die in den Fahrzeugen und/oder anderen Materialien geliefert werden, und die Wartung der bereits eingebauten Geräte und alle anderen Operationen durchzuführen, die Montage-oder Montagearbeiten. Dies geschieht an einem vorher vereinbarten Ort, Datum und Uhrzeit.

7.2 Fleetassist haftet nicht für Schäden, die das Fahrzeug während der notwendigen Testfahrt verursacht hat, die der Mechaniker beim Einbau der Ausrüstung anrichten muss. Aus diesem Grund erhält der Kunde ausdrücklich die Möglichkeit, sich oder ein Dritter mit dem Mechaniker auf dem Fahrersitz zu beschäftigen.

7.3 Der Kunde stellt sicher, dass Fleetassist oder ein von Fleetassist in der Lage geführter Dritter Zugang zu den Orten erhält, an denen die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden sollen. Die Orte müssen den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen staatlichen Vorschriften entsprechen.

7.4 Der Kunde hat das entsprechende Fahrzeug und/andere Materialien zum vereinbarten Zeitpunkt zur Durchführung der Montagearbeiten zur Verfügung zu stellen und Fleetassist in die Lage zu versetzen, nach Beginn der Arbeiten zu arbeiten. Sind die Fahrzeuge nicht nach der Vereinbarung für Fleetassist verfügbar, so ist Fleetassist berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist für den Betrieb der Fahrzeuge auf der INBOUWDAG und die mögliche Bereitstellung eines alternativen Transports an den betroffenen Arbeitnehmer verantwortlich.

7.5 Fleetassist stellt sicher, dass der Kunde über die neueste Version des Softwareprogramms verfügt. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die Software niemals perfekt oder zu 100% fehlerfrei sein kann und dass nicht alle Mängel behoben werden (können). Die Software enthält die Möglichkeiten der Datenverarbeitung. Die Gewährleistungsfrist für die Hardware beträgt maximal 12 Monate. Bei Vorsatz, Fahrlässigkeit und/oder grober Fahrlässigkeit, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, besteht keine Garantie.

7.6 Während der Gewährleistungsfrist werden die Kosten für die Inspektion und die Mängelbeseitigung in den folgenden Fällen auch von Fleetassist dem Kunden in Rechnung gestellt. (Fleetassist wird diese Kosten übrigens nach schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers übernehmen.):

– Notwendige Reparaturen infolge nachweislich unsachgemäßer, nicht umsichtiger und unerlaubter Nutzung der Geräte, Diebstahl und Beschädigung;

– Störungen durch äußere Faktoren wie Blitzschlag, Feuer, Sturm, Feuchtigkeit, Zauch und den Einfluss anderer Geräte und/oder Software;

– Serviceanfragen, die sich aus veränderten Umständen des Kunden oder anderen Umständen ergeben, die nicht mit der Funktion der Geräte zusammenhängen.

7.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Geräte außer mit schriftlicher Zustimmung von Fleetassist, Reparaturen oder anderen Arbeiten, mit Ausnahme des normalen Betriebs, im Falle einer Verschlechterung der Rechte in diesem Bereich durchzuführen. Vertrag für die Ausrüstung, an der solche Arbeiten stattgefunden haben.

7.8 In Fällen, in denen sich der Kunde für den Einbau der Fleetassistent-Ausrüstung entscheidet, ob durch einen vom Kunden aktivierten Dritten oder nicht, erlischt die Gewährleistungsverpflichtung. Die Gewährleistungsverpflichtungen von Fleetassist beschränken sich in diesem Fall auf den kostenlosen Austausch mangelhafter Geräte innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

7.9 Fleetassist ist berechtigt, Dritte zu verpflichten, das zu implementieren, was zwischen Fleetassist und Kunde vereinbart wurde. Fleetassist haftet in einem solchen Fall nie für Schäden, die and/oder im Zusammenhang mit der Arbeit dieser Dritten entstanden sind.

Art. 8: Webanwendung

8.1 Fleetassist ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Änderungen an der Webanwendung in Form von Updates, Upgrades, kundenspezifischen Anpassungen usw. vorzunehmen, soweit diese für die (allgemeine) Nutzung der Webanwendung wichtig sind, und zwar nach Ansicht von Fleetassist.

8.2 Fleetassist ist berechtigt, ohne Vorankündigung den Zugriff auf die Web-Anwendung (vorübergehend) zu untersagen oder ihre Nutzung in dem Maße einzuschränken, wie es für (vorbeugende) Wartungs-oder Anpassungen erforderlich ist oder Verbesserung der Leistungen von Fleetassist, ohne dass dies ein Recht auf Entschädigung des Kunden an Fleetassist beinhaltet. Fleetassist bemüht sich, das zu minimieren.

8.3 Fleetassist hat jederzeit das Recht, den Zugriff des Auftraggebers zur Web-Anwendung auf unbestimmte Zeit ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Verdacht auf Missbrauch oder anderweitig unsachgemäße Nutzung besteht.

Art. 9: Daten und Datenspeicherung

9.1 Alle Daten und Daten werden in einer Datenbank unter der Kontrolle eines Drittstaates gespeichert, der von Fleetassist aktiviert wird. Fleetassist haftet nicht für Schäden, die and/oder im Zusammenhang mit der Arbeitsleitung oder anderweitig von diesem Dritten verursacht werden.

9.2 Fleetassist ist verpflichtet, sich um die sorgfältige Speicherung der Daten oder Informationen des Kunden zu kümmern. Vorbehaltlich der Beweisführung gilt Fleetassist als dieser Verpflichtung nachgekommen.

9.3 Die Daten oder Daten, die durch die Produkte und/oder von Fleetassist angebotenen Dienstleistungen generiert werden, können Mängel enthalten. Diese Unvollkommenheiten können unter anderem durch: Keine (vollständige) GPS-Abdeckung, keine (volle) GSM/GPRS/GPRS/UMTS-Abdeckung, Unregelmäßigkeiten bei der Stromversorgung des Objekts, in dem die Ware von Fleetassist montiert wird, Unregelmäßigkeiten verursacht werden. Der Anbieter von Fleetassist und Unregelmäßigkeiten mit dem Kunden, oder Geräte, die vor Ort vom Kunden verwendet werden, um Zugang zum Internet zu erhalten. Fleetassist ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Schäden, die durch solche Unzulänglichkeiten entstehen können.

9.4 Soweit der Kunde über die Web-Anwendung persönlich personenbezogene Daten verarbeitet, ist nur der Kunde und damit nicht Fleetassist der Verantwortliche für die Zwecke des Datenschutzgesetzes und per Mai 2018 im Sinne der GDPR. Der Kunde ist für die rechtmäßige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verantwortlich. Fleetassist wird diese personenbezogenen Daten nur im Namen des Kunden und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden verarbeiten.

9.5 Der Kunde trägt das Risiko eines Schadens oder Verlustes von Daten, die bei Fleetassist oder Dritten gespeichert sind, oder Informationen oder Unzulänglichkeiten in den Berichten oder Daten, es sei denn, der Schaden oder Verlust ist auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, Grobe Fahrlässigkeit and/oder Vorsatz von Fleetassist und in Übereinstimmung mit Artikel 13 (höhere Gewalt) dieser Bedingungen. Für den Abruf dieser Informationen während des 14-tägigen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages (siehe Art. 3.12 dieser Bedingungen) nach der Anmeldefrist wird Fleetassist eine Gebühr erheben. Nach dieser Zeit ist Fleetassist berechtigt, alle Daten zu löschen. Fleetassist wendet die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Speicherung der Daten in seinen Systemen an. Der Kunde ist verpflichtet, sich um die geltenden Aufbewahrungsfristen der eigenen Verwaltung und der damit verbundenen Daten zu kümmern.

9.6 Der Kunde bleibt während der Vertragslaufzeit Eigentümer seiner Daten, sofern der Kunde alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

9.7 Fleetassist verweist ausdrücklich auf den Inhalt der Datenschutzerklärung auf seiner Website und hält deren Inhalt für wiederholt und als enthalten.

Artikel. 10: Verpflichtungen Fleetassist

10.1 Fleetassist strebt eine optimale Datenverfügbarkeit und den Zugriff auf die Web-Anwendung an.

10.2 Fleetassist ist dafür verantwortlich, die Daten innerhalb der Web-Anwendung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze regelmäßig zu sichern. Siehe auch die Datenschutzerklärung von Fleetassist auf seiner Website. Diese Sicherung erfolgt nur aus internen Sicherheitsüberlegungen bei Fleetassist. Zum Beispiel bei Katastrophen, wie zum Beispiel bei einem größeren Stromausfall oder einem Brand. Dieses Backup wird dem Client nicht zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, sich regelmäßig zu sichern.

10.3 Fleetassist ermöglicht es, die Daten innerhalb der Web-Anwendung so gut wie möglich vor Verlust, Diebstahl, unberechtigtem Zugriff zu schützen.

10.4 Fleetassist verzichtet darauf, die Daten des Auftraggebers einzusehen und stellt Dritten keine Informationen zur Verfügung, es sei denn, Fleetassist ist dazu nach dem Gesetz oder einem Gerichtsurteil verpflichtet. Nach Erhalt der Zustimmung des Kunden kann Fleetassist die Daten einsehen.

Artikel. 11: Kundenverpflichtungen

11.1 Nach Abschluss des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, Fleetassist gemäß der Erfüllung dieser Vereinbarung rechtzeitig alle notwendigen, relevanten und nützlichen Informationen oder nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Anweisungen, Richtlinien und Anweisungen von Fleetassist über die Verwendung der Produkte von Fleetassist und/oder Dienstleistungen zu befolgen.

11.3 Der Kunde stellt die Funktionsweise seiner Hard-und Software, Konfiguration, Peripheriegeräte und Internetverbindung sicher, die für die Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen von Fleetassist erforderlich ist.

11.4 Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Verwendung und die korrekte Anwendung der gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie für die angemessene Sicherung.

11.5 Der Kunde garantiert, dass alle Nutzer seines Namens den Zugriff auf die Web-Anwendung und die daraus gewonnenen Informationen verantwortungsvoll handhaben, während der Kunde auch bedingungslos die Verantwortung übernimmt, während der Kunde die Verantwortung bedingungslos übernimmt. Mag and/oder akzeptiert alle Informationen, die diese Benutzer in die Web-Anwendung einfügen.

11.6 Der Kunde wird bei der Nutzung der Produkte and/oder der Dienstleistungen von Fleetassist nach Ansicht von Fleetassist keinerlei Belästigungen oder Schäden an (Kunden von) Fleetassist verursachen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Handlungen durchzuführen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Systeme von (Kunden von) Fleetassist beschädigen.

11.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte und/oder Dienstleistungen von Fleetassist unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der gegenwärtigen Bedingungen oder gesetzlichen Entscheidungen zu verwenden.

11.8 Der Kunde ist für den Inhalt und die Richtigkeit der Daten innerhalb der Web-Anwendung verantwortlich. Fleetassist haftet niemals für die Daten, die durch die Verwendung von Produkten und/oder Dienstleistungen von Fleetassist erstellt oder erstellt wurden. Der Kunde ist stets für seine (die Richtigkeit) seiner Verwaltung verantwortlich. Im Falle von (angeblichen) Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten ist der Kunde verpflichtet, dies Fleetassist rechtzeitig zu melden.

11.9 Der Kunde sollte alle Daten über die Exportfunktionen PDF oder Excel regelmäßig über die Web-Anwendung sichern. Fleetassist haftet unter keinen Umständen für Kosten der Reproduktion von verstümmelten oder verlorenen Daten, auch nicht für (Folgeschäden) oder Gewinneinbußen des Kunden.

11.10 Sollte der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Bedingungen nicht nachkommen, ist Fleetassist berechtigt, die Nutzung der Webanmeldung durch den Kunden ohne vorherige Ankündigung einzuschränken oder auszusetzen.

11.11 Im Fall von Fahrzeugen mit relativ geringem Fahrverhalten (weniger als 150 Kilometer pro Woche) and/oder viele Haltestellen (länger als 4 Tage), die Tatsache, dass die Hardware von Fleetassist eine schnellere Entladung der Batterie, auf der die Hardware ist angeschlossen. In diesen Fällen ist der Kunde für das (rechtzeitige) Aufladen dieser Batterien verantwortlich. Fleetassist haftet in keiner Weise für Schäden, die daraus entstehen.

Artikel. 12: Haftung

12.1 Fleetassist haftet nur für etwaige tatsächliche Schäden, die durch den Kunden verursacht werden, was auf einen nachweisbaren Zufallsausfall der Verpflichtungen durch Fleetassist zurückzuführen ist. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und in Bezug auf das, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist.

12.2 Der Kunde ist selbst und daher nie Fleetassist, der für die Wahl einer bestimmten Hardware, eines bestimmten Systems und/oder Abonnements verantwortlich ist.

12.3 Der Kunde hat den Händler und/oder den Reparaturbetrieb des Wagens selbst darüber zu informieren, dass Fleetassist sogenannte Extras eingebaut sind. Fleetassist haftet auf jeden Fall nicht, wenn der Händler und der Reparatur-oder Reparaturbetrieb während der Wartung oder Reparatur des Autos die von Fleetassist gelieferte Ware und damit das Auto selbst beschädigt. Wenn der Händler and/oder Reparaturwerkstatt der Ansicht ist, dass ein Problem mit dem Fahrzeug durch Fleetassist eingebaute Ausrüstung verursacht wird, muss der Kunde Fleetassist und Fleetassist die Möglichkeit, das Problem zu lösen. Der Händler and/oder Reparaturwerkstatt führt Reparaturarbeiten durch.

12.4 In dem Fall, dass es sich bei dem Vertrag ganz oder teilweise um eine Lieferung der Ware handelt, ist folgendes an den Kunden zu liefern: Wird ein Schaden festgestellt, muss der Kunde sie auf der Quittung unterschreiben. Darüber hinaus muss der Kunde Fleetassist so schnell wie möglich nach der Lieferung melden, sofern der Kunde, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen, die Ware als angenommen gilt. Wenn bei Episoden keine Möglichkeit besteht, die gelieferte Ware zu kontrollieren, muss diese auch vom Kunden an Fleetassist auf der Quittung registriert werden.

12.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle diese Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen zu ergreifen, die den Schaden verhindern oder begrenzen könnten.

12.6 Sollte Fleetassist, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, für Schäden haftbar gemacht werden, die sich bei der Ausführung des Vertrages ergeben, so ist seine Haftung jederzeit auf einen Betrag von 50% aller beschränkt. 6 Monate vor seiner Abwesenheit an den Kunden in Rechnung gestellt Beträge, abzüglich Kredite von Fleetassist an den Kunden während dieser Zeit, oder der Schaden ist auf den Betrag begrenzt, den der Haftpflichtversicherer von Fleetassist ist bereit, sich auszuschalten.

12.7 Der Kunde ist verpflichtet, Fleetassist von Ansprüchen Dritter gegen Fleetassist zu entschädigen, wenn Fleetasssschäden durch den Urheber oder Dritte, die den Auftraggeber dazu benannt haben, nicht genügend oder unvollständige Informationen haben. Wenn diese Informationen Fleetassist bekannt gewesen wären, hätte dies zur Verhinderung oder Schadensbegrenzung führen können.

12.8 Fleetassist haftet nicht, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche/schuldhafte Handlung oder unsachgemäße oder unsachgemäße Nutzung oder im Namen des Auftraggebers zurückzuführen ist.

12.9 Der Kunde haftet gegen Fleetassist für Schäden, die durch einen ihm zuzurechnenden Mangel verursacht werden.

12.10 Im Lichte der Art des technischen und elektronischen Dienstes und der damit verbundenen Unsicherheiten und etwaigen Unstimmigkeiten haftet Fleetassist niemals dafür;

– Direkten Schaden, entgangene Gewinne, entgangene Ersparnisse, verringerte Firmeneinsparung, Schäden durch die Stagnation des Unternehmens, Schäden durch Strafen durch Dritte, Schäden durch Ansprüche des Kunden, Verstümmelung oder Datenverlust, Schaden Im Zusammenhang mit der Nutzung von oder durch den Kunden zu Fleetassist vorgeschriebenen Waren, Materialien oder Software von Dritten, Schäden im Zusammenhang mit dem Fleetassist, der vom Kunden an Fleetassist vorgeschrieben ist, für Folgeschäden, unabhängig von der Art der Handlung (Vertragsverletzung, Schadenersatz oder anderweitig), auch wenn Fleetassist über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines solchen Schadens informiert wurde.

– Jeder Schaden jeglicher Art, der dem Kunden im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Ausfall erlitten hat, vorübergehend falsch oder vorübergehend nicht von der Web-Anwendung verfügbar. Der Kunde wird Fleetassist dafür niemals haftbar machen können.

– Schäden jeglicher Art, die der Kunde im Zusammenhang mit der (Nicht-) Funktion der Software des Kunden oder Dritter, der Ausrüstung des Kunden, des Fleetassist oder Dritter oder der Internetverbindungen des Kunden erleidet. , Fleetassist oder Dritter.

– Jeder Schaden jeglicher Art, der dem Kunden im Zusammenhang mit fehlerhaften Verwaltungen entstanden ist, die von den Steuerbehörden oder aus irgendeinem Grund abgelehnt wurden) und wird daher von den Steuerbehörden nicht akzeptiert.  Der Kunde trägt jederzeit die Verantwortung für die Genehmigung (im Voraus und danach) der Steuerbehörden.

– Alle Schäden jeglicher Art, die dem Kunden im Zusammenhang mit fehlerhaften Verwaltungen erlitten wurden, die von einer Behörde abgelehnt wurden oder von keiner Autorität akzeptiert werden.

– Fleetassist übernimmt keine Haftung dafür, dass sie nicht korrekt, unvollständig oder rechtzeitig übermittelt oder empfangen wird, die über die Web-Anmeldung bei Fleetassist platziert werden.

12.11 Ein Schadensersatzanspruch gegen Fleetassist ist durch den bloßen Ablauf von 24 Monaten nach Erscheinen des Anspruchs nichtig.

12.12 Der Kunde haftet nicht für Schäden, die sich durch Schäden oder Kosten ergeben, unabhängig von einer Vorstandsposition dieser Gesellschaft, möglicherweise an die Firma oder Firma Fleetassist.

12.13 Der Kunde ist verpflichtet, Fleetassist für Ansprüche Dritter zu sichern, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung und den oben genannten Bedingungen ergeben, es sei denn, der Kunde hat gegen Fleetassist Ansprüche gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geltend gemacht. Der Artikel kann sicherstellen, dass der Kunde den Schaden selbst erlitten hat.

12.14 Die Haftung von Fleetassist wegen zurechenbaren Mangels an der Erfüllung einer Vereinbarung mit dem Kunden entsteht in allen Fällen nur, wenn der Kunde Fleetassist nicht unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich vornimmt, Wenn eine angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels festgelegt wird und Fleetassist danach weiterhin nicht auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen zurückzuführen ist. Die Vorfallmitteilung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Fleetassist angemessen reagieren kann.

12.15 Jedes Recht auf Entschädigung ist in jedem Fall nichtig, wenn der Kunde keine Maßnahmen ergriffen hat, um (I) den Schaden unmittelbar nach dem Auftreten zu begrenzen; (II) Verhindern (sonstige oder zusätzliche) Schäden; Oder (III), wenn sich der Kunde verpflichtet, Fleetassist so schnell wie möglich über den Schaden zu informieren und ihm alle relevanten Informationen zu übermitteln.

Artikel. 13: Höhere Gewalt

13.1 In der Veranstaltung ist die Erfüllung dessen, was Fleetassist im Rahmen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung begangen hat, nicht möglich und ist auf nicht zurechenbare Verstöße seitens von Fleetassist and/oder auf der Seite der Für die Ausführung des Vertrages, Dritter oder Subunternehmer oder im Falle eines anderen (gewichtigen) Grundes, der sich auf Seiten von Fleetassist ergibt, ist Fleetassist berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder Die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden in einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zu unterbrechen, ohne für eine Entschädigung haftbar zu sein. Tritt die oben genannte Situation ein, wenn das Abkommen teilweise umgesetzt wurde, ist der Kontrahent verpflichtet, seinen Verpflichtungen gegenüber Fleetassist bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

13.2 Wie die Umstände, unter denen es keine Nichteinhaltung geben wird, unter anderem verstanden werden: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im In-und Ausland, staatliche Maßnahmen, Streik und Ausgrenzung durch oder Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer oder Bedrohung durch solche Umstände; Störung der Währungsquoten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen; Betriebsstörungen durch Feuer, Unfall oder andere Vorkommnisse sowie Naturphänomene, gleichgültige oder nicht rechtzeitige Erfüllung finden bei Fleetassist, seinen Lieferanten oder Dritten statt, die von ihm zur Ausführung der Verpflichtung Werden aktiviert.

13.3 Ist Fleetassist im Falle höherer Gewalt seinen Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen oder kann er aufgrund der höheren Gewalt seinen Verpflichtungen nur teilweise nachkommen, so hat er Anspruch auf die bereits erbrachte Leistung oder die Verfügbarer Teil der Leistung separat und die andere Partei oder der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, wenn es sich um eine gesonderte Vereinbarung handelt.

Artikel. 14: Rechte des geistigen Eigentums und der Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

14.1 ALLE Urheberrechte, Patentrechte, Handelsrechte, Markenrechte, andere Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie alle ähnlichen Rechte zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit der Web-Anwendung, den Produkten, Die Dienstleistungen und alle anderen Dokumente sind das ausschließliche Eigentum von Fleetassist and/oder seinem Lizenzgeber.

14.2 Fleetassist behält sich das Eigentum an allen gelieferten und lieferbaren Produkten (Ausrüstungen) bis zu dem Tag vor, an dem der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat.

14.3 Nur nach vollständiger Zahlung der wegen einer geschlossenen Vereinbarung mit Fleetassist geschuldet, kommt für den Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht der Web-Anwendung. Die Web-Anwendung und die damit verbundenen Software-Objekte bleiben das Eigentum von Fleetassist and/oder seiner Lizenzgeber.

14.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Hinweis auf die Rechte des geistigen Eigentums von Fleetassist and/oder seinen Lizenzgebern (en) auf oder in der Web-Anwendung, Produkte, Dienstleistungen oder anderen Dokumentationen von Fleetassist and/oder seiner Lizenzgeber, die sich ändern, entfernen oder nicht wiedererkennen können. Dem Kunden ist es nicht gestattet, eine Marke, ein Design oder einen Domain-Namen des Fleetassist and/oder seines Lizenzgebers oder eines entsprechenden Namens oder Zeichens in einem Land, überall auf der Welt zu verwenden oder zu registrieren.

14.4 Wird der Auftrag für die Lieferung and/oder die Ausführung des Werkes nicht an Fleetassist vergeben, so übernimmt der Empfänger des Angebots die vollständige Dokumentation mit Gutachten, Zeichnungen, Entwürfen, (Software-) Modellen etc. Zurück zu Fleetassist innerhalb von 3 Werktagen nach dem Tag der Entscheidung. Die Vervielfältigung der Stücke ist nicht erlaubt. Wenn Fleetassist feststellt, dass die Rechte an geistigem Eigentum von Fleetassist and/oder seinen Lizenzgebern (en) rechtswidrig genutzt oder gemacht werden (vom Kunden oder einem Dritten), behält er sich das Recht vor, dem Kunden einen sofortigen Eine Kaution in Höhe von 100.000,00 € zu verhängen, ohne dass weitere Verzugsfristen erforderlich sind und ungeachtet des Rechts von Fleetassist, in dieser Hinsicht die volle Entschädigung zu verlangen.

14.5 Sowohl Fleetassist als auch Kunde dürfen keine vertraulichen Informationen über die andere Partei als die erhaltenen vertraulichen Informationen offenlegen oder verwenden.

14.6 Sowohl Fleetassist als auch Kunde treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um seinen Geheimhaltungsverpflichtungen nachzukommen. Keine der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen schränkte dem empfangenden Beteiligten eine Einschränkung in Bezug auf Informationen oder Daten – ob die Informationen oder Daten, die in den vertraulichen Informationen enthalten sind, –, ob diese Informationen oder Daten: (I) bereits rechtmäßig von der empfangenden Partei gehalten worden, bevor sie von der betreffenden Partei eingeholt wurde; II) von der Empfängerpartei unabhängig entwickelt worden sind, ohne dass Informationen oder Daten des Betroffenen verwendet wurden; (III) sind allgemein bekannt oder werden öffentlich zugänglich, anders als durch einen Akt oder Unterlassung der empfangenden Partei; Oder (IV) von einem Dritten an den Empfänger weitergegeben zu werden, ohne dass der Betroffene die Geheimhaltungspflicht verletzt hat.

14.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Artikel gelten nicht, soweit vertrauliche Informationen der Gegenpartei nach dem Gesetz, einer Verordnung oder einem Gerichtsbeschluss oder durch Beschluss eines Öffentliche Gewalt, sofern die empfangende Partei alle Anstrengungen unternimmt, um das Ausmaß dieser Offenbarung zu begrenzen und den Betroffenen im Voraus über diese Offenlegung zu informieren.

14.8 Sowohl Fleetassist als auch der Kunde garantieren, dass ihre Mitarbeiter und alle beteiligten Dritten die in diesem Artikel beschriebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen erfüllen. Stellt Fleetassist fest, dass die Geheimhaltungsverpflichtung nach diesem Artikel 17 verletzt oder rechtswidrig genutzt wird (durch den Kunden oder einen Dritten), behält er sich das Recht vor, dem Kunden eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 100.000,00 zu zahlen (ohne weitere Ankündigung und unbeschadet des Rechts von Fleetassist auf vollständige Entschädigung.

Artikel. 15: Sonstiges

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Abweichungen in der Verwaltung vorzunehmen (z.B. Abweichung zwischen Kilometerstand im Auto und elektronischer Registrierung über Fleetassist), wenn sie von Fleetassist nicht erkannt werden, so schnell wie möglich. Bericht an Fleetassist.

15.2 Die Anwendbarkeit eines Gesamts oder eines Teils eines Kaufs oder anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dies wurde von Fleetassist ausdrücklich und schriftlich ausdrücklich akzeptiert.

15.3 Fleetassist ist berechtigt, die Rechte oder Pflichten unter diesen Bedingungen an eine von ihr gegründete juristische Person oder Tochtergesellschaft oder an einen anderen Dritten zu übertragen. In all diesen Fällen gelten diese Bedingungen auch für den Kunden.

15.4 Fleetassist verweist erneut ausdrücklich auf den Inhalt der Datenschutzerklärung auf ihrer Website und hält deren Inhalte für wiederholt und als enthalten.

15.5 Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Bedingungen, wird der zwischen Fleetassist und dem Mandanten geschlossene Vertrag ohne richterliche Intervention und ohne Verzugsanzeige auf der Zeit, in der der Kunde für bankrott erklärt wird, (provisorisch) Moratorium der Zahlung, wird durch vollstreckbare Beschlagnahme gemacht, wird unter Vormundschaft oder unter Herrschaft oder anderweitig der Verlegung oder Handlungsfähigkeit in Bezug auf sein Vermögen oder Teile davon, es sei denn, der Liquidator oder der Administrator erkennt die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, als Nachlassschulden an.

15.6 Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen Fleetassist und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Streitigkeiten, die sich aus dem Abkommen ergeben, werden auch nach niederländischem Recht beigelegt.

15.7 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Fleetassistenz-Bedingungen oder dem Fleetassistenzabkommen oder deren Nichterfüllung, Kündigung oder Ungültigkeit ergeben, sind dem zuständigen Gericht des Gerichts vorzulegen. Ost-Brabant.

BEARBEITUNGSVERTRAG FLEETASSIST B.V.

Partys:

Mit dem Ankreuzen dieser Verarbeitervereinbarung zur Genehmigung auf der Website www.fleetassist.nl der in Nuenen ansässigen Personengesellschaft FLEETASSIST B.V. mit Sitz in Spegelt 29A, 5674 Nuenen, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 71635548, nachfolgend "Verarbeiter" genannt, erklärt die letztere Partei, nachfolgend "Verantwortliche Partei" genannt, ausdrücklich, den folgenden Text gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben:

In diesem Zusammenhang ist folgendes wichtig:

  1. Die verantwortliche Partei und der Prozessor haben eine Vereinbarung über die Erfüllung der folgenden Tätigkeiten durch den Prozessor getroffen: Entwicklung, Einrichtung und Wartung und Verwaltung von Fahrzeugortungssystemen und der von ihnen erfassten Daten, was dazu führt, dass der Prozessor personenbezogene Daten im Namen der verantwortlichen Partei verarbeitet;
  1. Die verantwortliche Partei und der Datenverarbeiter möchten mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in Ausführung der zugrunde liegenden Vereinbarung verarbeitet werden, umgehen;
  1. In dieser Vereinbarung (nachfolgend: "die Verarbeitervereinbarung") wollen die verantwortliche Partei und der Verarbeiter die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verarbeiter nach dem Datenschutzgesetz ("Wbp"), der Allgemeinen Datenschutzverordnung ("AVG") und ggf. dem Allgemeinen Datenschutzverordnung-Ausführungsgesetz (nachfolgend: "UAVG") zumindest nach dem geltenden Datenschutzrecht festlegen.

und erklären, wie folgt zugestimmt zu haben:

Artikel 1 Definitionen

  • Die mit einem Großbuchstaben im Verarbeitungsvertrag geschriebenen Begriffe

haben folgende Bedeutung:

  1. AVG: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Allgemeine Datenschutzverordnung);
  2. Betroffene Person(en): die natürliche(n) Person(en), auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen;
  3. Anhang: ein Anhang zu diesem Verarbeitungsvertrag, der integraler Bestandteil dieses Verarbeitungsvertrags ist;
  4. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten: Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AVG;
  5. Basisvereinbarung: die Sammlung von Teilaufgaben, die zwischen Verantwortlicher und Verarbeiter abgeschlossen wurden und werden, bei deren Erfüllung der Verarbeiter der Vereinbarung die Verarbeitung für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen durchführt oder zumindest durchführt;
  6. Parteien: Verantwortlicher und Bearbeiter gemeinsam;
  7. Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die der Datenverarbeiter verarbeitet oder im Rahmen der zugrunde liegenden Vereinbarung verarbeiten muss, deren Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von Personen in Anlage A näher beschrieben sind;
  8. UAVG: das Ausführungsgesetz zur Allgemeinen Datenschutzverordnung;
  9. Datenschutzrecht: Alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf WbP, AVG und UAVG;
  10. Verarbeitung/Verarbeitung(en): jeder Vorgang oder jede Serie von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie automatisiert durchgeführt werden oder nicht, wie z.B. Erhebung, Aufzeichnung, Organisation, Strukturierung, Speicherung, Aktualisierung, Anpassung oder Änderung, Abruf, Konsultation, Nutzung, Offenlegung durch Übertragung, Verbreitung oder anderweitige Bereitstellung, Abstimmung oder Kombination, Blockierung, Sperrung, Sperrung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten;
  11. Verarbeitungsvereinbarung: Diese Vereinbarung und ihre Anhänge

Artikel 2 Gegenstand der Verarbeitervereinbarung

  • Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, gelten die Bestimmungen des Verarbeitungsvertrages für alle Verarbeitungen durch den Verarbeiter bei der Erfüllung des zugrunde liegenden Vertrages. Die Verarbeitervereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Basisvertrags und des Verarbeitungsvertrags haben die Bestimmungen des Verarbeitungsvertrags Vorrang.
  • Die Präambel, wie vorstehend unter a. bis einschließlich c. aufgeführt, ist Teil der Verarbeitervereinbarung.

Artikel 3 Verarbeitung durch den Verarbeiter

3.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Verarbeiter die in Anhang A aufgeführten personenbezogenen Daten im Auftrag der verantwortlichen Partei verarbeitet.

3.3. Der Verarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich im Auftrag der verantwortlichen Partei, sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben.

3.3. Der Prozessor verarbeitet personenbezogene Daten im Namen der verantwortlichen Partei, in Übereinstimmung mit ihren schriftlichen Anweisungen und unter ihrer Verantwortung sowie in der im Prozessorvertrag und im zugrunde liegenden Vertrag festgelegten Weise. Der Verarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur insoweit, als die Verarbeitung für die Erfüllung des zugrunde liegenden Vertrages erforderlich ist und niemals für einen anderen Zweck, einschließlich in jedem Fall Werbezwecke, vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Verpflichtungen.

3.4. Dem Auftragsverarbeiter ist es nicht gestattet, im Auftrag des Auftragsverarbeiters besondere Kategorien von personenbezogenen Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten.

3.5. Der Prozessor garantiert, dass er geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Anforderungen des Wbp, des AVG und gegebenenfalls des UAVG entspricht und damit die Rechte des Beschwerdeführers aus dem Wbp, dem AVG und gegebenenfalls dem UAVG garantiert sind.

3.6. Der Prozessor hat keine Kontrolle über den Zweck und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten und trifft keine Entscheidungen über die Verwendung der personenbezogenen Daten, die Weitergabe an Dritte und die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten.

3.7. Der Prozessor muss die Einhaltung der Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen, die in den geltenden Datenschutzgesetzen festgelegt sind. Der Prozessor muss die verantwortliche Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn nach vernünftiger Einschätzung des Prozessors eine Anweisung gegen geltende Datenschutzgesetze verstößt.

3.8. Der Prozessor gewährt seinen Mitarbeitern oder für ihn tätigen Personen nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, als dies für die Erbringung der Dienstleistungen auf der Grundlage der zugrunde liegenden Vereinbarung erforderlich ist. Der Verarbeiter und die für ihn tätigen Personen haben die strenge Vertraulichkeit in Bezug auf die im Rahmen der Verarbeitervereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu wahren.

3.9. Der Verarbeiter darf die personenbezogenen Daten außerhalb der Niederlande nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der verantwortlichen Partei verarbeiten.

3.10. Der Prozessor darf personenbezogene Daten nur dann an Dritte weitergeben oder zur Verfügung stellen, wenn dies von der verantwortlichen Partei oder einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ausdrücklich schriftlich angeordnet wurde, vorausgesetzt, dass der Prozessor in diesem Fall die verantwortliche Partei innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer solchen Anordnung darüber informiert, damit die verantwortliche Partei einen Rechtsbehelf gegen sie einlegen kann.

3.11. Wenn der Prozessor der Ansicht ist, dass er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung personenbezogene Daten einer zuständigen Behörde zur Verfügung stellen muss, wird er dies erst nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde und, soweit rechtlich möglich, erst nach Genehmigung durch die verantwortliche Partei tun. Sie unterrichtet die verantwortliche Partei so bald wie möglich schriftlich über die rechtliche Verpflichtung und stellt auch alle relevanten Informationen zur Verfügung, die die verantwortliche Partei vernünftigerweise benötigt, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen eine Bestimmung getroffen werden kann.

3.12. Der Prozessor muss die verantwortliche Partei über alle Anfragen informieren, die er direkt von einer betroffenen Person bezüglich der Rechte der betroffenen Person nach dem Datenschutzgesetz erhalten hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Zugriff, die Berichtigung, Löschung, Beschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten. Der Prozessor darf einer solchen Aufforderung einer betroffenen Partei nur dann nachkommen, wenn der verantwortliche Prozessor schriftlich Anweisungen dazu erteilt hat.

3.13. Der Prozessor muss alle Anfragen der verantwortlichen Partei nach Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten unverzüglich und ordnungsgemäß bearbeiten.

3.14. Die Verarbeiter dürfen einen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der verantwortlichen Partei an der Erfüllung dieses Verarbeitungsvertrages beteiligen, vorbehaltlich der von der verantwortlichen Partei festgelegten Bedingungen.

3.15. Der Verarbeiter darf die personenbezogenen Daten nicht länger als die Dauer der Zusammenarbeit verarbeiten, es sei denn, die verantwortliche Partei hat dies ausdrücklich schriftlich angeordnet.

3.16 Der Prozessor arbeitet mit der verantwortlichen Partei zusammen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung dazu erfüllt wird: (i) auf Anfragen von betroffenen Personen bezüglich der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach dem Datenschutzrecht zu antworten; (ii) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten; (iii) Datenschutzverletzungen an den Vorgesetzten und die betroffenen Personen zu melden; (iv) eine Folgenabschätzung zum Datenschutz durchzuführen; (v) den Vorgesetzten vor einer Verarbeitung mit hohem Risiko zu konsultieren.

Artikel 4 Verstöße in Bezug auf personenbezogene Daten

4.1. Der Prozessor informiert die verantwortliche Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme durch den Prozessor über jede Sicherheitsverletzung (gleich welcher Art), die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht oder sich (teilweise) darauf beziehen kann.

4.2. Der Prozessor hat angemessene Richtlinien und Verfahren festgelegt, um Verstöße gegen personenbezogene Daten so früh wie möglich zu erkennen, die verantwortliche Person spätestens innerhalb von 24 Stunden zu informieren, angemessen und unverzüglich darauf zu reagieren, (weiteren) unbefugten Zugriff, Änderung und Offenlegung oder anderweitig rechtswidrige Verarbeitung zu verhindern oder zu begrenzen und deren Wiederholung zu verhindern. Auf Verlangen der verantwortlichen Partei stellt der Prozessor Informationen über diese vom Prozessor festgelegte Richtlinie und diese vom Prozessor festgelegten Verfahren sowie deren Überprüfung zur Verfügung.

4.3. In einem Fall gemäß Artikel 4.1 übermittelt der Prozessor der verantwortlichen Partei im Sinne von Artikel 4.1 in jedem Fall die folgenden Informationen. (ii) die (möglicherweise) betroffenen personenbezogenen Daten; (iii) die festgestellten und erwarteten Folgen des Verstoßes für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligten Personen; und (iv) die Maßnahmen, die der Datenverarbeiter ergriffen hat und/oder ergreifen wird, um den Verstoß anzugehen, einschließlich gegebenenfalls der Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Folgen des Verstoßes. Der Prozessor erkennt an, dass die verantwortliche Partei unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet ist, eine Sicherheitsverletzung (gleich welcher Art) zu melden, die sich auf die vom Prozessor verarbeiteten personenbezogenen Daten, die betroffenen Personen und/oder Behörden bezieht oder (teilweise) beziehen kann. Ein gesetzlich vorgeschriebener Bericht der verantwortlichen Partei darf niemals als Verletzung des Verarbeitungsvertrags oder des zugrunde liegenden Vertrags oder anderweitig als rechtswidrige Handlung angesehen werden. Der Verarbeiter trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um den (potenziellen) Schaden zu begrenzen, und unterstützt die verantwortliche Partei bei der Berichterstattung an die beteiligten Parteien und/oder Behörden.

4.4. Der Prozessor führt ein schriftliches Protokoll über alle Verstöße gemäß Artikel 4.1 dieser Prozessorvereinbarung, einschließlich der Fakten über die Verstöße, der Folgen und der getroffenen Korrekturmaßnahmen. Auf Antrag der verantwortlichen Partei stellt der Prozessor der verantwortlichen Partei eine Kopie dieses Registers zur Verfügung.

Artikel 5 Sicherheitsmaßnahmen und Inspektion

5.1. Der Auftragsverarbeiter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, so dass die Verarbeitung den Datenschutzbestimmungen entspricht und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen gewährleisten ein dem Stand der Technik, den Kosten der Durchführung sowie Art, Umfang, Kontext und Verarbeitungszwecke angemessenes Sicherheitsniveau und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die sich in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere der Verarbeitung personenbezogener Daten unterscheiden. Zu diesem Zweck trifft der Verarbeiter zumindest die in Anhang B aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

5.2 Der Verarbeiter muss die verantwortliche Stelle informieren, wenn sich eine der Sicherheitsmaßnahmen ändert.

5.3. Der Prozessor ermächtigt die verantwortliche Partei, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch den Prozessor zu überprüfen oder auf Antrag der verantwortlichen Partei die Datenverarbeitungsanlagen des Prozessors durch eine von der verantwortlichen Partei zu benennende Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit den unter diese Prozessorvereinbarung fallenden Verarbeitungsaktivitäten zu inspizieren ("(die) Inspektion"). Die Inspektion wird von einer Untersuchungsstelle durchgeführt, die nach vernünftiger Einschätzung der verantwortlichen Partei neutral und sachkundig ist. Die verantwortliche Stelle stellt sicher, dass die Untersuchungsstelle verpflichtet ist, die Vertraulichkeit ihrer Ergebnisse gegenüber Dritten zu wahren.

5.4. Die verantwortliche Partei trägt alle Kosten, Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Inspektion, einschließlich angemessener interner Kosten, die dem Prozessor entstehen.

5.5. Die verantwortliche Partei stellt dem Verarbeiter eine Kopie des Berichts der Inspektion zur Verfügung.

Artikel 6 Zugang zu personenbezogenen Daten

6.1. Der Prozessor beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Daten für seine Mitarbeiter, Unterauftragsverarbeiter, Dritte und andere Empfänger personenbezogener Daten auf ein notwendiges Minimum.

6.2. Der Prozessor gewährt nur denjenigen Personen Zugang, die für ihn arbeiten, für die ein solcher Zugang zu personenbezogenen Daten für die Umsetzung der Verarbeitervereinbarung erforderlich ist.

6.3. Der Prozessor darf den Unterprozessoren ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der verantwortlichen Partei keinen Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren.

6.4. Auf erstes Anfordern der verantwortlichen Partei gibt der Prozessor der verantwortlichen Partei einen Überblick über die vom Prozessor eingesetzten Subprozessoren.

6.5. Der Verarbeiter erlegt den vom Verarbeiter eingesetzten (juristischen) Personen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von ihm eingesetzten Personen und/oder Unterverarbeiter, zumindest die in der Verarbeiter-Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen auf. Der Verarbeiter stellt sicher, dass die vom Verarbeiter beauftragten (juristischen) Personen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Personen und/oder Unterverarbeiter, die für ihn arbeiten, die in der Verarbeitervereinbarung enthaltenen Verpflichtungen durch eine schriftliche Vereinbarung erfüllen.

6.6. Der Prozessor wird die verantwortliche Partei unverzüglich benachrichtigen, wenn der Prozessor und/oder die vom Prozessor beauftragten (juristischen) Personen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von ihm beauftragten Personen und/oder Unterprozessoren, gegen die Vereinbarung des Prozessors und/oder die mit dem Prozessor geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 6.5 verstoßen.

6.7. Auf Verlangen der verantwortlichen Partei stellt der Prozessor eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Prozessor und den vom Prozessor beauftragten (juristischen) Personen zur Verfügung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von ihm beschäftigten Personen und/oder Unterverarbeiter.

6.8. Der Prozessor bleibt gegenüber der verantwortlichen Partei für die Erfüllung der Verpflichtungen durch die vom Prozessor gemäß Wbp und AVG und/oder anderen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten (juristischen) Personen sowie der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und dem Verarbeitungsvertrag voll verantwortlich und haftbar.

Artikel 7 Audit

7.1. Der Prozessor ist verpflichtet, der verantwortlichen Partei alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um Audits, einschließlich Inspektionen, durch die verantwortliche Partei oder einen von der verantwortlichen Partei autorisierten Auditor zu ermöglichen und dazu beizutragen.

7.2. Die verantwortliche Partei hat auf Antrag das Recht, eine Auditierung durch einen von der verantwortlichen Partei für die Organisation des Verarbeiters zugelassenen Auditor durchführen zu lassen, um nachzuweisen, dass der Prozessor die Bestimmungen der zugrunde liegenden Vereinbarung, der Verarbeitervereinbarung, des GPA und anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten einhält.

7.3. Die Kosten der in Artikel 7.2. genannten Prüfung werden auf Antrag der verantwortlichen Partei von der verantwortlichen Partei getragen, es sei denn, die Auditergebnisse zeigen, dass der Prozessor die Bestimmungen der zugrunde liegenden Vereinbarung und/oder der Verarbeitungsverträge und/oder der AV und/oder anderer geltender Gesetze und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten hat. Diese Bestimmung berührt nicht die anderen Rechte der verantwortlichen Partei, einschließlich des Rechts auf Schadenersatz.

7.4. Wird während einer Auditierung festgestellt, dass der Verarbeiter die Bestimmungen des Grundlagenvertrags und/oder des Verarbeitervertrags und/oder des GC und/oder anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einhält, so hat der Verarbeiter unverzüglich alle angemessen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verarbeiter diese weiterhin einhält. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Prozessors.

Artikel 8 Verantwortung, Haftung und Freistellung

8.1. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verarbeitervereinbarung ist die verantwortliche Partei die "Verarbeitende verantwortliche Partei" im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 AVG. Die verantwortliche Partei stimmt zu und garantiert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit diesem Verarbeitungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz erfolgt.

8.2 Der Prozessor haftet für alle Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Prozessorvereinbarung oder einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ergeben.

8.3. Der Prozessor stellt die verantwortliche Partei von allen Ansprüchen, Geldbußen und/oder Maßnahmen Dritter, einschließlich der betroffenen Personen und der Aufsichtsbehörde(n), frei, die der verantwortlichen Partei wegen einer Verletzung der Vereinbarung des Prozessors und/oder der GC und/oder anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Prozessor und/oder (juristische) vom Prozessor beauftragte Personen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die vom Prozessor und/oder Unterprozessoren beschäftigten Personen, auferlegt oder auferlegt werden.

8.4. Der Verarbeiter muss eine angemessene Deckung der Haftung durch eine Haftpflichtversicherung sicherstellen. Auf Antrag der verantwortlichen Partei gewährt der Prozessor der verantwortlichen Partei Zugang zu (der Police) dieser Haftpflichtversicherung des Prozessors.

Artikel 9 Dauer und Beendigung

9.1. Die Laufzeit des Verarbeitungsvertrages entspricht der Laufzeit des Basisvertrages. Der Verarbeitungsvertrag kann nicht getrennt vom Basisvertrag gekündigt werden. Nach Beendigung des Basisvertrages endet der Verarbeitungsvertrag kraft Gesetzes.

9.2. Unbeschadet der gegenteiligen schriftlichen Anweisungen der verantwortlichen Partei hat der Prozessor im Falle der Beendigung des Verarbeitungsvertrages alle ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten unverzüglich an die verantwortliche Partei zurückzugeben und alle digitalen Kopien der personenbezogenen Daten zu vernichten und der verantwortlichen Partei gegenüber zu erklären, dass sie dies durchgeführt hat. Wenn nach vernünftiger Einschätzung des Verarbeiters eine unabhängige rechtliche Verpflichtung des Verarbeiters die Rückgabe oder Vernichtung der personenbezogenen Daten ganz oder teilweise durch den Bearbeiter verbietet oder einschränkt, wird er die verantwortliche Partei so schnell wie möglich schriftlich über die rechtliche Verpflichtung informieren und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die die verantwortliche Partei vernünftigerweise benötigt, um festzustellen, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen eine Vernichtung stattfinden kann. Wenn nach vernünftiger Einschätzung der verantwortlichen Partei die gesetzliche Verpflichtung zur (teilweisen) Vernichtung der personenbezogenen Daten durch den Datenverarbeiter dies zulässt, wird der Datenverarbeiter dies auf Verlangen der verantwortlichen Partei unverzüglich tun. Ist die verantwortliche Partei der Ansicht, dass die Vernichtung nicht stattfinden sollte, wird sie den Prozessor darüber schriftlich informieren. In diesem Fall garantiert der Prozessor die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gegenüber der verantwortlichen Partei und verarbeitet die personenbezogenen Daten nur, um der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder schriftlichen Anweisungen der verantwortlichen Partei zu folgen.

Artikel 10 Teilbarkeit

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Verarbeitungsagentenvertrages als ungültig erweisen, bleibt der Verarbeitungsagentenvertrag ansonsten in Kraft. Die Parteien werden sich über die nicht rechtsgültigen Bestimmungen beraten, um zu einer rechtsgültigen und dem Zweck der zu ersetzenden Vereinbarung möglichst nahe kommenden Ersatzvereinbarung zu gelangen.

Artikel 11 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

11.1. Auf den Verarbeitungsvertrag ist niederländisches Recht anwendbar.

11.2. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Verarbeitungsvertrag sind ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Limburg, Maastricht, Niederlande, vorzulegen.

So erstellt und angekreuzt vom Verantwortlichen für die Genehmigung auf der Website von Fleetassist www.fleetassist.nl

Fleetassist B.V. ("Lieferant")
in diesem Namen; Mr. Pike
Flottengruppe B.V.

ANHÄNGE:

Anhang A Spezifikation der Verarbeitung personenbezogener Daten

Anhang B Sicherheitsmaßnahmen

Anhang A Spezifikation der Verarbeitung personenbezogener Daten

Beschreibung der Verarbeitung

Fleetassist kann folgende personenbezogene Daten erheben und verarbeiten:

Namen
Wichtig
E-Mail-Adresse
Telefonnummer (Festnetz und GGSM)
Land
Zahl der Fahrzeuge
Konto
Passwort
Home-Adresse
Customerid
Gattung
Geburtsdatum
Geburtsjahr
Fax
Social Media Daten
Unternehmen
Firmenanschrift
Rechnungsadresse
Kommunikation vorbeugen
Geografische Standortdaten
IP-Adresse
Abzeichen
Fahrerkarte mit persönlichen Ids
Fahrtenschreiberdaten (.ddd)

Alle personenbezogenen Daten, die im freien Feld des Kontaktformulars enthalten sind.

Alle anderen persönlichen Daten werden freiwillig an Fleetassist übermittelt (z.B. während der Korrespondenz)

Fleetassist sammelt auch automatisch anonyme Informationen über die Nutzung der Website. Zum Beispiel protokolliert Fleetassist automatisch, welche Teile Sie von der Website aus besuchen, welchen Webbrowser Sie verwenden, welche Website Sie beim Zugriff auf die Website besucht haben. Wir können Sie auf der Grundlage dieser Daten nicht identifizieren, aber es erlaubt Fleetassist, Statistiken über die Nutzung der Website zu erstellen.

Art und Verarbeitung

Fleetassist bietet Abonnements und individuelle Produkte aus den Bereichen Fahrtenregistrierung, Flottenmanagement, Greendriving, Live-Tracking, Zeit- und Kilometerregistrierung, TAPA-Fahrzeugortungssystem, Fern-Tachographenlesung, privates Blockierfahrzeugortungssystem sowie die entsprechende Soft- und Hardware. Die in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind Gegenstand dieser Vereinbarung.

Anhang B

Sicherheitsmaßnahmen des Prozessors mindestens

- alle Verantwortlichkeiten sind festgelegt

- Die Mitarbeiter sind in Informationssicherheit geschult und haben eine Vertraulichkeitsklausel im Arbeitsvertrag.

- Benutzergeräte (Laptops, Desktop-Computer, Smartphones) sind personalisiert.

- Aufzeichnungen über Geräte und Benutzer werden auf dem neuesten Stand gehalten.

- Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auf der Grundlage der Kenntnisnahme eingeschränkt.

- Maßnahmen für den Zugang zu physischen Daten, wie z.B. Kameraüberwachung

- es gibt eine Passwortrichtlinie

- Alle Geräte, die Speichermedien wie Laptops oder Smartphones enthalten, werden von allen verbleibenden personenbezogenen Daten befreit, bevor sie entfernt oder wiederverwendet werden.

- IT-Einrichtungen und -Geräte müssen physisch vor unbefugtem Zugriff sowie vor Beschädigung und Ausfall geschützt sein.

- Software wie Browser, Virenscanner und Betriebssysteme werden auf dem neuesten Stand gehalten, so dass die neueste Version mit höchster Sicherheit verwendet wird.

- Im Kontinuitätsmanagement gibt es Backups sowie die Duplizierung von Systemen, um das Ausfallrisiko zu begrenzen.

- Der direkte Datenzugriff auf Backend-Systeme ist verboten, es sei denn, es stehen keine anderen Optionen zur Verfügung.

- Sicherheitsvorfälle und/oder Datenschutzverletzungen, gleich welcher Art, Form und/oder Größe, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung gemäß dem Verfahren "Umgang mit Datenschutzverletzungen und/oder Sicherheitsvorfällen" zu melden, Änderung oder Freigabe ohne Absicht, z.B. - aber nicht ausschließlich - Hacking von Systemen, unbefugter Zugriff auf Dateien/Systeme, Verlust oder Diebstahl von Dokumenten/usb-sticks/Laptop/Telefon und/oder Fehlansprache von Korrespondenz.

 Letzte Änderung; 26-07-2019